1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst die theoretische und pratische Führerscheinausbildung, gem. den gesetzlichen Bedingungen und Rechtsverordnungen.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsver- ordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung und der Ausbildungsvertrag endet mit der bestandenen, praktischen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsver- trages. Der Ausbildungsvertrag ist ein Jahr gültig.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung for gesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fort- setzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen und ein neuer Ausbildungsvertrag ist von beiden Seiten zu unterschreiben.
2. Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Die weitere Ausbildung wird hierbei seitens der Fahrschule abgelehnt werden.
3. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben dem aktuellen, durch Aushang in der Fahrschule bekannt ge- gebener Preisliste gem. § 32 Fahrlehrergesetz zu entsprechen. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie an, dass Sie die Preisliste eingesehen haben und diese den im Ausbildungsvertrag an- gegebenen Preisen übereinstimmen und diese anerkennen.
4. Kosten und Leistungen
a) Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Er- teilung des theoretischen Unterrichts und die
erforderliche Vorprüfungen bis zur Vorstellung zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nicht bestehens der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt einen Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klassen.
Bei einem Fahrschulwechsel und bei einer Wiederaufnahme der Ausbildung mit weiteren erforderlichen, theoretischen Unterrichtseinheiten, berechnen wir 25,00€ pro fehlender Unterrichtslektion.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistunge
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Sämtliche die für die Ausbildungsfahr- zeuge anfallenden Kosten, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt sowie der Verwaltungsauf- wand. Bei Wiederholungsprüfungen wird das
Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
5. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbe- trag vor Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt der Fahrstunde, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Eine Vorauszahlung auf das jeweilige Schülerkonto ist unter Angaben des Schülernamens und der Schülernummer jederzeit möglich. Eine Einmalzahlung des Gesamtbetrags für nach erfolgter Führerscheinausbildung ist nicht möglich. Die Führerscheinausbildung auf Rechnung ist nur unter bestimmten Voraussetzung möglich. Bei Rechnungs- stellung behalten wir uns das Recht vor, die Zahlungsart jeder- zeit zu ändern und weitere Leistungen zu verweigern, wenn Zahlungseingänge nach Rechnungsstellung oder Zahlungs- erinnerung nicht binnen 14 Tagen verbucht werden können. Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail in pdf Form. Bei Postwurfsendungen trägt der Empfänger die Portogebühren.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Das Zahlungsziel bei Rechnungs- stellung beträgt 14 Tage. Etwaige Prüfungsgebühren für bereits gebuchte Prüfungstermine werden in diesem Fall trotzdem fällig.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 4a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Gutscheine
Erworbene Gutscheine haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Gutscheine sind personenbezogen und können nicht übertra- gen werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
6. Lehrmaterial / Lernsoftware
Das online Lehrprogramm „Fahren Lernen Max“ hat eine Gül- tigkeit von einem Jahr. In besonderen Fällen kann es kostenfrei für 3 Monate verlängert werden. Der Zugang ist ausschließlich für eine Person zugelassen. Die Zugangsdaten dürfen nicht an dritte weitergegeben werden. Bei Verdacht auf Mißbrauch kann der Zugang seitens der Fahrschule oder seitens des Anbieters gesperrt werden. Verlängerung nach der 3 Monats Verlänge- rung sind kostenpflichtig. Zu 6 Monate= 39,90€; 12 Monate= 59,90€.
7. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht
innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt,
d) aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern, andreren Mit- schülern, Prüfern oder im Straßenverkehr zeigt,
e) wiederholt Fahrstundentermine zu kurzfristig absagt oder nicht erscheint,
f) verbale oder schriftliche Drohungen ausspricht, zur Niederschrift bringt, oder auf sozialen Plattformen o.ä. veröffentlicht,
g) sein Schülerkonto auch nach Zahlungserinnerung nicht frist- gerecht ausgleicht,
h) gem. Ziff.2 die notwendigen körperlichen oder geistigen An- forderungen nicht erfüllt.
i) falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat
j) bei Prüfungen ein Täuschungsversuch unternommen hat
Form der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur dann wirksam, wenn sie in Textform und Unterschrieben erfolgt. Zulässig wäre hier ein unterschriebenes Kündigungsschreiben, welches als pdf Datei einer E-Mail angehängt ist. Eine reine E-Mail als Kündigungsschreiben ist nicht zulässig.
8. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden, die erfolgte Vorstellung zur Prüfung, sowie für den Verwaltungs- aufwand.der Anmeldung und Abmeldung. Bei vorzeitiger Abmeldung vor Abschluß der Ausbildung, aber nach ab- solvierter Theorieausbildung berechnet die Fahrschule eine Bearbeitungsgebühr von 19,90 €. Kündigt die Fahrschule
aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 7), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/4 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluß mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Aus- bildung erfolgt;
b) Bei Kündigung nach Vertragsabschluß und nach Beginn der Ausbildung wird 1/4 des Grundbetrags fällig und jede ab- solvierte theotetische Unterrichtseinheit mit
25,00 € berechnet.
c) Bei Umschreibung eines ausländischen Führerscheins, bei Fahrschulwechsel, bei Aufstiegsklassen der Klassen A und A2, sowie bei Erweiterungsklassen ohne eine theoretische Ausbil- dung handelt es sich um einen Aufnahmebetrag, welcher nicht erstattungsfähig ist.
d) Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er oder sie hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule oder des
Schülers veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag zu. Eine Vorauszahlung für nicht erfolgte Fahrstunden ist zurückzuerstatten.
9. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzu- schreiben.
Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werk- tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler terminierte und nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 3/4 des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Ausnahme hiervon nur durch Krankheit mit ärztlicher Bescheinigung. In diesem Fall muss der Zugang der AU-Bescheinigung am glei- chen Tag der Ausstellung erfolgen. Bei späterer Zustellung wird die Ausfallgebühr von 3/4 des Fahrstundenentgelts fällig.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahr- schüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbil- dungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen Ausfallent- schädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen be- rauschenden Mitteln steht. Der Verdacht ist ausreichend.
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind,
c) Wenn er aggressives Verhalten zeigt
d) Wenn er den Unterricht trotz Ermahnung wiedeholt stört 10.1 Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall den vollen Betrag als Ausfallentschädigung des Fahrstundenentgelts oder des theo- retischen Unterrichts zu entrichten.
11. Kommunikation/Datenaustausch
Mit Ihrer Unterschrift geben Sie Ihr Einverständnis dass die Fahrschule über alle Webdienste, Telekommunikationsdienste sowie sozialen Netzwerken Kontakt zu Ihnen aufnehmen darf. Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie jederzeit alle oder einzelne Dienste und/oder Anbieter, ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Bei Umzug oder Änderung der per- sonenbezogene Daten sowie bei Änderungen von Telefonnum- mern oder E-Mail Adressen ist die Fahrschule zu informieren. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nur an die der Fahrschulausbildung entprechenden Dienstleister und für die erforderlichen Behörden weiter geleitet. Nach der gestzlichen Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungsdokumente werden die Personenbezogenen Daten automatisch gelöscht.
12. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
13. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
a Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, muss der Fahr- schüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung und Wegrollen zu sichern.Bei der Zweiradausbildung ist ausnahmslos Schutzkleidung gem. der Anlage 7 FeV zu tragen.
14. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
15. Anmeldung zu den Prüfungen
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und des verantwortlichen Lei- ters der Fahrschule. Sie ist für beide Teile verbindlich. Für die Zustimmung reicht die mündliche Vereinbarung aus. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, oder sagt diesen nach der Einbuchung im Prüfungsportal ab, ist er zur Bezahlung des Entgeldes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender TÜV Gebühren verpflichtet. Ausnahmen nur durch „ärztliches Attest“ mit dem Vermerk.:“Der Patient, kann aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen“. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht anerkannt.
16. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
17. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die Verwendung männlicher, weiblicher und sonstiger Geschlechlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
